
Der neue Grundsatz des revidierten Versicherungsvertragsgesetzes (in Kraft Tretung voraussichtlich am 01.01.2006), wonach der Versicherungsnehmer die Prämie nur für die Zeitspanne bis zur vorzeitigen Auflösung oder Beendigung des Vertrages zu bezahlen hat (revVVG 24 g).
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